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Geburtsanzeigen
Die Botschaft hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Auslandsgeburt anzeigen oder eine Namenserklärung abgeben möchten.
Allgemeine Hinweise
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Die Auslandsvertretung leitet die Geburtsanzeige an das zuständige deutsche Standesamt weiter, das dann die Geburt beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellt.
Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (das sind in der Regel die Eltern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte keiner dieser Fälle zutreffen, ist das Standesamts I in Berlin zuständig.
Sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen.
Der Vorteil der Geburtsanzeige in Deutschland besteht darin, dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle Beweiskraft erbringen. Deutsche Geburtsurkunden auf internationalem Vordruck werden auch in vielen europäischen Staaten ohne Apostille oder Legalisation anerkannt.
Eine Frist für die Registrierung der Geburt gibt es nicht. Allerdings sieht § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, dass Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt beantragt wurde.
Beninische Personenstandurkunden müssen für die Eintragung im deutschen Geburtenregister ins Deutsche übersetzt werden.
Terminvereinbarung
Für die Abgabe des Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister ist die Buchung eines Termins an der Botschaft zwingend notwendig.
Nehmen Sie vor Terminbuchung bitte Kontakt mit der Botschaft auf, damit diese mit Ihnen die weiteren Schritte abstimmen kann. Ihre Anfrage schicken Sie bitte an info@coto.auswaertiges-amt.de
Damit Ihr Antrag anschließend zeitnah bearbeitet werden kann, bereiten Sie bitte nachstehende Unterlagen vor:
Unterlagen
Alle Unterlagen sind im Original und einer einfachen Kopie vorzulegen
- Antragsformular (erhältlich durch die Botschaft)
- beninische Geburtsurkunde des Kindes (im Format extrait integral avec mention mariginale) inkl. deutscher Übersetzung
- Beninische Geburtsurkunde des BEN Elternteils (im Format: extrait integral avec mention mariginale) inkl. deutscher Übersetzung
- Gültiger Reisepass des beninischen Elternteils
- ggf. Verleihungsurkunde über die Führung eines akademischen Grades
- ggf. Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- bei ehelicher Geburt zusätzlich: Heiratsurkunde der Eltern und deutscher Übersetzung
- bei nichtehelicher Geburt zusätzlich:
- Nachweis wirksamer Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (nur) vom deutschen Vater ableitet
- Familienstandsnachweis der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (Ledigkeitsbescheinigung)
Achtung:
War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Eheauflösung durch gerichtliche Entscheidung: die Heiratsurkunde bzw. der Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, der Scheidungsantrag, das Scheidungsurteil und der Scheidungsregistereintrag
- bei Eheauflösung durch vereinbarte (Privat-) Scheidung: Heiratsurkunde bzw. Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, die Scheidungsurkunde, der Scheidungsregistereintrag mit Scheidungsprotokoll und der von der Mutter zu stellende „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung“ (s. auch gesondertes Merkblatt)
- bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten: Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen für JEDE Vorehe vorzulegen.
Im Einzelfall können weitere Urkunden oder Unterlagen erforderlich sein.
Das zuständige Standesamt kann die Überprüfung der ihm vorgelegten ausländischen Urkunden verlangen.
Gebühren
Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften auf dem Antragsformular sowie der Anfertigung der beglaubigten Kopien. Diese Gebühren können bar in FCFA gezahlt werden.
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag
85,00 EUR (56.000 FCFA)
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente
Ca. 24,00 EUR (15.500 FCFA)
Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Hier finden Sie die Kostenübersicht des Standesamts I in Berlin.