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Geburtsanzeigen

06.10.2020 - Artikel


Die Botschaft hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Auslandsgeburt anzeigen oder eine Namenserklärung abgeben möchten.


Allgemeine Hinweise

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (das sind in der Regel die Eltern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte keiner dieser Fälle zutreffen, ist das Standesamts I in Berlin zuständig.

Eine Frist für die Registrierung der Geburt gibt es nicht. Allerdings sieht §4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, dass Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt beantragt wurde.

Urkunden in englischer oder französischer Sprache brauchen nicht übersetzt werden.

Terminvereinbarung

Wenn Sie eine Geburtsanzeige oder Namenserklärung abgeben möchten, benötigen Sie einen Termin. Bitte schicken Sie eine Anfrage an info@coto.auswaertiges-amt.de.

Die Namenserklärung und/oder Geburtsanzeige kann auch im Rahmen der Passbeantragung abgegeben werden. Bitte bringen Sie dazu alle erforderlichen Unterlagen zu Ihrem vereinbarten Termin zur Passbeantragung mit.

Vorzulegende Unterlagen

Antragsformulare sind in der Botschaft unter info@coto.auswaertiges-amt.de erhältlich. Der Antrag sollte nach Ausfüllen durch den/die Antragsteller (dafür ist das persönliche Erscheinen erforderlich) der Botschaft zur Überprüfung der Rechtslage und zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt mit folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

- Geburtsurkunde des Kindes mit 2 Fotokopien
- Reisepässe der Kindeseltern mit 2 Fotokopien
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters (ggf. mit deutscher Übersetzung) sowie je 2 Fotokopien
ggf. Verleihungsurkunde über die Führung eines akademischen Grades mit 2 Fotokopien
- bei ehelicher Geburt zusätzlich: Heiratsurkunde der Eltern oder Auszug aus dem Familienbuch/Eheregister sowie 2 Fotokopien

- Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung aus Deutschland

bei nichtehelicher Geburt zusätzlich:

- Nachweis wirksamer Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (nur) vom deutschen Vater ableitet sowie 2 Fotokopien (siehe auch unter Vaterschaftsanerkennungen)

- Familienstandsnachweis der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt sowie 2 Fotokopien

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so sind zusätzlich vorzulegen:

bei Eheauflösung durch gerichtliche Entscheidung: die Heiratsurkunde bzw. der Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, der Scheidungsantrag, das Scheidungsurteil und der Scheidungsregistereintrag
bei Eheauflösung durch vereinbarte (Privat-) Scheidung: Heiratsurkunde bzw. Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, die Scheidungsurkunde, der Scheidungsregistereintrag mit Scheidungsprotokoll und der von der Mutter zu stellende „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung“ (s. auch gesondertes Merkblatt)
- bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten: Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen und je 2 Fotokopien für JEDE Vorehe vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Das zuständige Standesamt kann die Überprüfung der ihm vorgelegten ausländischen Urkunden verlangen.

Gebühren

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragte Geburtsurkunden werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein.

Das Standesamt I in Berlin wird voraussichtlich folgende Gebühren erheben (Angaben ohne Gewähr):

Die Gebühr für die Eintragung im Geburtenregister beträgt 80,- €. Dieser Betrag erhöht sich um 20,- €, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.
Die Gebühren betragen zur Zeit für eine Geburtsurkunde 10,- €, für jede weitere und gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde 5,- €.
Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten.

Weitere Informationen

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